Ein Lagervertrag nach ADSp unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von einem individuell ausgehandelten Mietvertrag. Wer einlagert oder einlagern lässt, sollte die zwingenden Klauseln kennen – und die typischen Fallstricke, die in der Praxis immer wieder auftauchen.
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) enthalten in den Ziffern 14 bis 21 spezielle Regelungen für die Lagerung von Gütern. Sie gelten, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Für den Einlagerer bedeutet das: Die ADSp legen fest, wann der Lagerhalter die Ware annehmen muss, wie lange er sie verwahren darf und unter welchen Bedingungen er sie wieder herausgeben muss.
Ein zentraler Punkt ist die Annahmepflicht. Nach Ziffer 14 ADSp ist der Lagerhalter grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes Angebot zur Einlagerung anzunehmen. Er kann die Annahme verweigern, wenn die Lagerkapazität erschöpft ist oder die Ware besondere Gefahren birgt. In der Praxis wird diese Regelung oft übersehen – mit der Folge, dass der Einlagerer im Streitfall keine Handhabe hat.
Die Haftung des Lagerhalters ist in den ADSp auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Für Güterschäden gilt nach Ziffer 23 ADSp eine Obergrenze von 2,5 Millionen Euro pro Schadensereignis, sofern keine abweichende Versicherung vereinbart wurde. Bei Schwund – also natürlichem Gewichtsverlust – haftet der Lagerhalter nur, wenn er die üblichen Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Beweislast. Der Einlagerer muss nachweisen, dass der Schaden während der Lagerzeit eingetreten ist. Gelingt das nicht, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Deshalb empfehlen wir, bei der Einlagerung ein detailliertes Bestandsprotokoll zu erstellen und Fotos vom Zustand der Ware zu machen.
Die ADSp sehen für Lagerverträge eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende vor (Ziffer 18). Davon abweichende Regelungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Lagerhalter die Ware nicht mehr sachgerecht verwahren kann – etwa wegen baulicher Mängel oder behördlicher Auflagen.
In der Praxis zeigt sich, dass viele Einlagerer die Kündigungsfristen nicht im Blick haben. Wer kurzfristig auslagern möchte, muss mit einer Verzögerung von mehreren Wochen rechnen. Eine vorausschauende Planung ist daher unerlässlich.
Prüfen Sie vor Vertragsunterzeichnung folgende Punkte: Ist die Annahmepflicht des Lagerhalters klar geregelt? Welche Haftungshöchstgrenzen gelten? Gibt es eine Versicherung, die über die ADSp-Standards hinausgeht? Sind die Kündigungsfristen für Ihre Planung akzeptabel? Und: Wurden alle Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten?
Ein gut vorbereiteter Lagervertrag nach ADSp schafft Klarheit für beide Seiten. Wer die Rechte und Pflichten kennt, vermeidet spätere Überraschungen und kann im Schadensfall schneller handeln.